Allgemeine Geschäftsbedingungen
Für alle Angebote, Verkäufe, Lieferungen und sonstige Leistungen gegenüber Unternehmern im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB gelten die nachstehenden Bedingungen.
Unsere Bedingungen gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder von unseren Bedingungen abweichende oder ergänzende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Bedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Bedingungen abweichender Bedingungen des Bestellers die
Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausführen.
Unsere Bedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Besteller, auch wenn sie nicht noch einmal ausdrücklich vereinbart wurden. Rechte, die uns nach den gesetzlichen Vorschriften oder nach sonstigen Vereinbarungen über diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen hinaus zustehen, bleiben unberührt.
§ 1
Vertragsschluss
(1) Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich.
(2) Preislisten, Rundschreiben, Prospekte sowie Beschreibungen der Produkte
aus den zu dem Angebot gehörenden Unterlagen sind nur annähernd maß
gebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Sie
stellen keine Vereinbarung oder Garantie einer entsprechenden Beschaffenheit
oder Haltbarkeit der Produkte dar.
(3) Wir behalten uns an sämtlichen Angebotsunterlagen, insbesondere an
Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen, Prospekten, Katalogen, Modellen
und Mustern, alle Eigentums-, Urheber- und sonstigen Schutzrechte vor.
Solche Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.
Der Besteller gibt sämtliche Angebotsunterlagen auf unser Verlangen unverzüglich an uns heraus, wenn sie im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht
mehr benötigt werden.
(4) Eine Bestellung wird erst verbindlich, wenn sie von uns durch eine schriftliche
Auftragsbestätigung innerhalb von zwei Wochen bestätigt wurde oder wir die
Bestellung ausführen. Eine mit Hilfe automatischer Einrichtungen erstellte
Auftragsbestätigung, bei der Unterschrift und Namenswiedergabe fehlen, gilt
als schriftlich. Unser Schweigen auf Angebote, Bestellungen, Aufforderungen
oder sonstige Erklärungen des Bestellers gilt nur als Zustimmung, sofern dies
vorher schriftlich vereinbart wurde. Soweit die Auftragsbestätigung offensicht
liche Irrtümer, Schreib- oder Rechenfehler enthält, ist sie für uns nicht
verbindlich.
(5) Stellt der Besteller einen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenz- oder vergleichbaren Verfahrens über sein eigenes Vermögen oder wird der begründete Antrag
eines Dritten zur Eröffnung eines Insolvenz- oder vergleichbaren Verfahrens
über das Vermögen des Bestellers mangels Masse abgelehnt, sind wir berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.
§ 2
Umfang der Lieferung
(1) Für den Umfang der Lieferung ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung
maßgebend. Änderungen des Lieferumfangs durch den Besteller bedürfen zu
ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung. Konstruktions- und
Formänderungen der Produkte bleiben vorbehalten, soweit die Abweichungen
innerhalb der DIN-Toleranzen liegen oder soweit die Änderungen nicht
erheblich und dem Besteller zumutbar sind. Entsprechendes gilt für die Wahl
des Werkstoffes, die Spezifikation und Bauart.
(2) Erwartungen des Bestellers hinsichtlich der Produkte oder deren Verwendung
sind keine Beschaffenheit der Produkte, wenn sie nicht ausdrücklich schriftlich
als solche vereinbart sind.
(3) Lieferung in Teilen ist zulässig.
§ 3
Lieferzeit
(1) Die Vereinbarung von Lieferfristen und –terminen bedarf der Schriftform.
Lieferfristen und –termine sind unverbindlich, soweit sie nicht vorher von uns
als verbindlich bezeichnet wurden.
(2) Eine Frist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung durch uns, jedoch nicht vor der vollständigen Beibringung der vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen und Freigaben, der Abklärung aller technischen Fragen sowie dem Eingang einer vereinbarten Anzahlung oder
im Falle eines Auslandsgeschäfts nach Eingang der vollständigen Zahlung. Im
Falle eines Termins verschiebt er sich in diesen Fällen entsprechend. Die
Einhaltung der Lieferzeit setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung
der übrigen Verpflichtungen des Bestellers voraus.
(3) Die Lieferzeit ist eingehalten, wenn die Produkte bis zu ihrem Ablauf das Werk
verlassen oder wir dem Besteller die Abhol- oder Versandbereitschaft mitgeteilt
haben. Die Einhaltung der Lieferzeit steht unter dem Vorbehalt unserer
ordnungsgemäßen, insbesondere rechtzeitigen Selbstbelieferung, es sei denn,
wir haben den Grund der nicht ordnungsgemäßen Selbstbelieferung zu
vertreten. Im Falle der nicht ordnungsgemäßen Selbstbelieferung sind wir zum
Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Wir informieren den Besteller unverzüglich,
wenn wir von dem Recht auf Rücktritt Gebrauch machen und gewähren
etwa erbrachte Vorleistungen des Bestellers zurück.
(4) Bei grenzüberschreitenden Lieferungen hat der Besteller gegenüber den
zuständigen Behörden rechtzeitig sämtliche für die Ausfuhr aus Deutschland
und Einfuhr in das Bestimmungsland notwendigen Erklärungen anzugeben
und Handlungen vorzunehmen, insbesondere die für die Verzollung erforderlichen Unterlagen zu beschaffen und den Anforderungen an etwaige Export
kontrollen oder andere Beschränkungen der Verkehrsfähigkeit zu genügen.
Die Lieferungen stehen unter dem Vorbehalt, dass der Erfüllung keine Hindernisse aufgrund von nationalen oder internationalen Vorschriften, insbesondere
Exportkontrollbestimmungen sowie Embargos oder sonstigen Sanktionen
entgegenstehen. Verzögerungen aufgrund Exportprüfungen oder Genehmigungsverfahren setzen Fristen und Lieferzeiten außer Kraft.
(5) Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund
von Ereignissen, die uns die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich
machen, wie insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche Maßnahmen,
Energiemangel, auch wenn sie bei unseren Lieferanten und Unterlieferanten eintreten, haben wir auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen
nicht zu vertreten. Sie berechtigen uns, die Lieferung bzw. Leistung um die
Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. Wenn die Behinderung länger als drei Monate dauert, ist der
Besteller nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des
noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten.
(6) Geraten wir in Lieferverzug, ist der Besteller nach fruchtlosem Ablauf einer
angemessenen Nachfrist, die er uns nach Eintritt des Lieferverzugs gesetzt hat,
zum Rücktritt berechtigt.
(7) Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungs
pflichten, so sind wir berechtigt, den uns entstehenden Schaden, einschließ
lich etwaiger Mehraufwendungen, zu verlangen. In diesem Fall geht auch die
Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der
Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahme
verzug gerät.
Wir sind berechtigt, nach fruchtlosem Ablauf einer von uns
gesetzten angemessenen Frist anderweitig über die Produkte zu verfügen und
den Besteller mit einer angemessen verlängerten Frist zu beliefern.
(8) Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung geht im Übrigen auf den Besteller über, sobald die Sendung an
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die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks
Versendung unser Lager verlassen hat. Falls der Versand ohne unser
Verschulden unmöglich wird oder sich verzögert, geht die Gefahr mit der
Meldung der Versandbereitschaft auf den Käufer über. Dies gilt unabhängig
davon, ob die Versendung der Ware vom Erfüllungsort erfolgt oder wer die
Frachtkosten trägt.
§ 4
Preise, Zahlung, Zahlungsverzug
(1) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere
Preise ab Werk. Fracht, Verpackung, Versicherung und Montage werden
gesondert berechnet. Die Verpackung wird zum Selbstkostenpreis in Rechnung
gestellt. Wiederverkäufer übernehmen die Rücknahmepflicht nach der
Verpackungsverordnung und stellen uns insoweit frei.
(2) Der Mindestwarenbestellwert beträgt EUR 30,--.
(3) Die gesetzliche Umsatzsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen;
sie wird in gesetzlicher Höhe am Tage der Rechnungsstellung berechnet.
(4) Es werden 2 % Skonto gewährt bei Zahlung innerhalb von 14 Tagen ab
Rechnungsdatum, ansonsten ist der Rechnungsbetrag netto (ohne Abzug)
innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum zu zahlen. Ausgenommen
hiervon sind Mietrechnungen, Berechnung von Leihgebühren und Risiko-
Management-Paketen sowie Übernahmen von Leihgeräten; insoweit ist der
Preis innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum netto zu zahlen. Skonti für
neue Lieferungen werden nicht gewährt, solange alte Rechnungen noch nicht
beglichen sind. Bei Erstlieferung kann die Lieferung auch unter Nachnahme
des Rechnungsbetrages bzw. per Vorauskasse erfolgen. Als Zahlungstag gilt
der Tag, an dem wir über den Rechnungsbetrag verfügen können.
(5) Bei langfristigen Aufträgen können wir folgende Zahlungsweise verlangen:
1/3 Anzahlung bei Bestellung, 1/3 Abschlagzahlung bei Lieferbereitschaft,
1/3 Schlusszahlung nach erfolgter Lieferung oder Leistung, spätestens jedoch
30 Tage nach gemeldeter Liefer- oder Leistungsbereitschaft.
(6) Im Fall des Zahlungsverzuges hat der Besteller Verzugszinsen in Höhe von 9 %
über dem jeweiligen Basiszinssatz p. a. zu zahlen. Unsere weitergehenden
Ansprüche bleiben unberührt.
(7) Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche
rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind.
Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts insoweit befugt,
als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
(8) Werden uns Umstände bekannt, welche die Kreditwürdigkeit des Bestellers in
Frage stellen, werden alle gestundeten Forderungen sofort fällig.
§ 5
Eigentumsvorbehalt
(1) Die gelieferten Produkte bleiben bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises
und sämtlicher Forderungen, die uns aus der Geschäftsverbindung
zustehen, unser Eigentum.
(2) Der Besteller ist verpflichtet, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Produkte
pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene
Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum
Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich
sind, muss der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.
(3) Der Besteller ist berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Produkte
im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen. Die aus dem Weiterverkauf
oder einem sonstigen Rechtsgrund bezüglich des Liefergegenstandes
entstehenden Forderungen einschließlich aller Nebenforderungen tritt der
Käufer bereits jetzt sicherungshalber in Höhe des mit uns vereinbarten
Rechnungsendbetrages (einschließlich Umsatzsteuer) ab. Zur Einziehung
dieser Forderung bleibt der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt.
Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt.
Wir verpflichten uns jedoch, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der
Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen
nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf
Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung
vorliegt. Ist dies der Fall, können wir verlangen, dass der Besteller uns die
abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug
erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und
dem Schuldner (Dritten) die Abtretung mitteilt.
(4) Der Besteller ist nicht berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden
Produkte zu verpfänden oder zur Sicherung zu übereignen. Bei Pfändungen
sowie sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich
zu benachrichtigen. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen
und außergerichtlichen Kosten zur Durchsetzung unserer Eigentumsrechte zu
erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall, es sei denn, der
Besteller hat die Pflichtverletzung nicht zu vertreten.
(5) Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug,
sind wir unbeschadet unserer sonstigen Rechte berechtigt, nach Ablauf
einer von uns gesetzten angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten.
Der Besteller hat uns unverzüglich Zugang zu den unter Eigentumsvorbehalt
stehenden Produkten zu gewähren und sie herauszugeben. Nach entsprechender
rechtzeitiger Ankündigung können wir die unter Eigentumsvorbehalt
stehenden Produkte zur Befriedigung unserer fälligen Forderungen gegen den
Besteller anderweitig verwerten.
(6) Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des
Bestellers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten
die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt; die Auswahl der
freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.
§ 6
Mängelansprüche, Schadensersatz
(1) Die Mängelansprüche des Bestellers setzen bei Käufen und Werklieferungen
voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und
Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
(2) Für natürlichen Verschleiß leisten wir keinen Ersatz. Es wird auch keine Haftung
für Schäden übernommen, die aufgrund ungeeigneter oder unsachgemäßer
Verwendung oder übermäßiger Beanspruchung, insbesondere der Nichtbeachtung
der dem Gerät beigefügten oder auf dem Gerät angebrachten Gebrauchsanweisung,
entstanden sind. Werden vom Besteller oder Dritten unsachgemäß
Instandsetzungsarbeiten oder Änderungen vorgenommen, so bestehen für
diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.
(3) Wird das Produkt an einen Fachhändler geliefert und von diesem installiert,
trifft den Händler die Verpflichtung für die sachgemäße Installation und
Wartung. Außerdem muss er den Endabnehmer darauf hinweisen, dass die
Geräte nur bestimmungsgemäß und der Gebrauchsanweisung entsprechend
verwendet werden.
(4) Bei Wareneingang ist die Transportverpackung auf Beschädigungen zu prüfen.
Bei Verpackungsschäden, welche möglicherweise einen Produktschaden
verursacht haben, ist das Medizinprodukt gesondert zu prüfen.
(5) Soweit ein Mangel der Kaufsache oder des Werkes vorliegt, sind wir nach
unserer Wahl zur Nacherfüllung in Form einer Mangelbeseitigung oder zur
Lieferung einer neuen mangelfreien Sache bzw. zur Herstellung eines
neuen Werkes berechtigt. Im Fall der Mangelbeseitigung sind wir verpflichtet,
alle zum Zweck der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen,
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insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit
sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Produkte nach einem anderen Ort
als dem Erfüllungsort verbracht wurde.
(6) Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Besteller nach seiner Wahl berechtigt,
Rücktritt oder Minderung zu verlangen.
(7) Sofern nicht anders vereinbart, beträgt die Verjährungsfrist für Mängelan-
sprüche bei Kaufverträgen 2 Jahre, gerechnet ab Gefahrenübergang, und
1 Jahr bei Verträgen für Werkleistungen (Reparaturen) und für Kaufverträge
über Ersatz- und Verschleißteile, gerechnet ab Gefahrenübergang.
§ 7
Haftung
(1) Für Schäden aus der Verletzung einer Garantie oder aus der Verletzung von
Leben, Körper oder Gesundheit haften wir unbeschränkt. Dasselbe gilt für
Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit oder soweit wir ein Beschaffungsrisiko
übernommen haben. Für leichte Fahrlässigkeit haften wir nur, sofern wesentiche Pflichten verletzt werden, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben
und die für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung sind.
Bei Verletzung solcher Pflichten, Verzug und Unmöglichkeit ist unsere Haftung
auf solche Schäden begrenzt, mit deren Entstehung im Rahmen dieses
Vertrags typischerweise gerechnet werden muss. Eine zwingende gesetzliche
Haftung für Produktfehler bleibt unberührt.
(2) Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für
die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter,
Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
§ 8
Retouren
(1) Eine Rückgabe bzw. ein Umtausch der Ware, ohne dass ein Mangel vorliegt
(Retouren), sind für nationale Kunden (Besteller) nur innerhalb der letzten
6 Wochen ab Kaufdatum möglich, für internationale Kunden (Besteller) nur
innerhalb der letzten 3 Monate ab Kaufdatum.
(2) Retouren sind bei uns anzumelden.
(3) Die Ware muss sich in einem verkaufsfähigen und unbenutzten Zustand
(einschließlich der Original-Verpackung) befinden. Die Ware darf ausgepackt
und funktionsgeprüft, nicht aber eingesetzt worden sein.
(4) Eine Kopie des Lieferscheins oder der Rechnung ist der Retoure beizulegen.
(5) Die Kosten für die Rücksendung trägt der Besteller/Versender.
(6) Grundsätzlich von der Rückgabe bzw. dem Umtausch ausgeschlossen sind
Sterilprodukte und Sonderanfertigungen. Weiterhin ausgeschlossen sind elektronische Bauteile bzw. Artikel (ESD), deren Originalverpackung geöffnet wurde.
(7) Die Kosten für die Retoure werden auf 20 % des Netto-Rechnungswertes
pauschaliert. Der Besteller ist zum Nachweis berechtigt, dass uns keine oder
geringere Kosten entstanden sind.
§ 9
Datenschutz
(1) Die Parteien verpflichten sich, personenbezogene Daten ausschließlich unter
Einhaltung der jeweils anwendbaren datenschutzrechtlichen Bestimmungen,
insbesondere der EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO), zu verarbeiten.
(2) Zur Abwicklung des mit dem Besteller geschlossenen Vertrags ist eine Verarbeitung von personenbezogenen Daten des Bestellers erforderlich. Wir verarbeiten dabei die Kontakt-, Bestell- und Zahlungsinformationen des Bestellers im
Rahmen der Vertragsdurchführung (Art. 6 Abs. 1 b) DSGVO). Umfassende
Informationen zum Umgang mit personenbezogenen Daten unserer Besteller
können dem Informationsschreiben nach Art. 13 DSGVO entnommen werden.
(3) Sofern nicht ausdrücklich abweichend vereinbart, darf der Besteller personenbezogene Daten, die ihm von uns überlassen werden, nur im Rahmen der
Vertragsdurchführung verarbeiten.
(4) Unsere Datenschutzerklärung kann auf unserer Homepage eingesehen
werden.
§ 10
Exportkontrollklausel für Verkaufsverträge
(1) Der Besteller verpflichtet sich, bei der Weitergabe der von uns gelieferten
Produkte an Dritte die jeweils anwendbaren Vorschriften des nationalen und
internationalen (Re-) Exportkontrollrechts einschließlich etwaiger Embargos,
Sanktionen oder sonstigen Beschränkungen des Warenverkehrs einzuhalten.
Insbesondere hat der Besteller bei der Weitergabe unserer an ihn gelieferten
Produkte an Dritte die Exportkontrollvorschriften der Bundesrepublik
Deutschland und der Europäischen Union zu beachten.
(2) Der Besteller hat nach besten Kräften sicherzustellen, dass der Zweck von
Absatz 1 nicht durch Verhaltensweisen von Dritten, einschließlich möglicher
Wiederverkäufer, in der nachfolgenden Handelskette vereitelt wird.
(3) Für jeden Fall der Verletzung seiner Verpflichtungen im Sinne der Absätze 1-2
ist der Besteller verpflichtet eine Vertragsstrafe in Höhe von 5 % des Vertragsvolumens an uns zu leisten. Die Geltendmachung eines höheren Schadens
bleibt vorbehalten.
(4) Dem Besteller bleibt unbenommen nachzuweisen, dass uns ein geringerer
Schaden als die gem. Absatz 3 verwirkte Vertragsstrafe entstanden ist.
(5) Sofern zur Durchführung von Exportkontrollprüfungen durch Behörden
erforderlich, wird uns der Besteller nach entsprechender Aufforderung unverzüglich alle Informationen über den Endempfänger/Endkäufer, den Endverbleib und den Verwendungszweck der von uns gelieferten Produkte sowie
diesbezüglich geltende Exportkontrollbeschränkungen zur Verfügung stellen.
§ 11
Wesentliche Verpflichtung des Bestellers:
Kein (Re)-Export nach Russland oder Belarus
(1) Der Besteller verpflichtet sich, bei der Weitergabe der von uns gelieferten
Produkte an Dritte die jeweils anwendbaren Vorschriften des nationalen und
internationalen (Re-) Exportkontrollrechts einschließlich etwaiger Embargos,
Sanktionen oder sonstigen Beschränkungen des Warenverkehrs einzuhalten.
Insbesondere hat der Besteller bei der Weitergabe unserer an ihn gelieferten
Produkte an Dritte die Exportkontrollvorschriften der Bundesrepublik
Deutschland und der Europäischen Union zu beachten.
(2) Der Besteller verpflichtet sich, Produkte, die wir in Erfüllung der von uns ge
schlossenen Verträge oder im Zusammenhang mit solchen Verträgen liefern
und die
- unter den Geltungsbereich des Artikels 12g der Verordnung (EU) Nr. 833/2014
des Rates in der jeweils gültigen Fassung fallen, weder direkt noch indirekt an
die Russische Föderation oder für die Verwendung in der Russischen
Föderation zu verkaufen, zu exportieren oder zu re exportieren;
- unter den Geltungsbereich des Artikels 8g der Verordnung (EU) Nr. 726/2006
des Rates in der jeweils gültigen Fassung fallen, weder direkt noch indirekt
nach Belarus oder für die Verwendung in Belarus zu verkaufen, zu
exportieren oder zu reexportieren.
(3) Der Besteller hat nach besten Kräften sicherzustellen, dass der Zweck von
Absatz 2 nicht durch Verhaltensweisen von Dritten, einschließlich möglicher
Wiederverkäufer, in der nachfolgenden Handelskette vereitelt wird.
(4) Der Besteller hat einen angemessenen Überwachungsmechanismus einzurichten und aufrechtzuerhalten, um entlang nachfolgenden Handelskette
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Verhalten Dritter, einschließlich möglicher Wiederverkäufer, aufzudecken, das
den Zweck von Absatz 2 vereitelt.
(5) Absätze 3 und 4 gelten entsprechend, um die Vereitelung des Zwecks von
Absatz 1 zu vermeiden.
(6) Sofern zur Durchführung von Exportkontrollprüfungen durch Behörden
erforderlich, wird uns der Besteller nach entsprechender Aufforderung unverzüglich
alle Informationen über den Endempfänger/Endkäufer, den Endverbleib
und den Verwendungszweck der von uns gelieferten Produkte sowie
diesbezüglich geltende Exportkontrollbeschränkungen zur Verfügung stellen.
(7)
(a.) Jede Verletzung der Absätze 2 – 4 stellt einen wesentlichen Verstoß gegen
eine wesentliche Verpflichtung des mit uns abgeschlossenen Vertrags dar und
berechtigt uns, angemessene Rechtsmittel zu ergreifen.
(b.) Im Falle einer Verletzung seiner Verpflichtungen im Sinne von Absatz 2-4
durch den Besteller sind wir berechtigt, von dem mit dem Besteller abgeschlossenen
Vertrag zurückzutreten, bzw. diesen mit sofortiger Wirkung zu kündigen.
(c.) Ferner ist der Besteller für jeden Fall der Verletzung einer seiner Verpflichtungen
im Sinne von Absätzen 1-4 verpflichtet, eine Vertragsstrafe von
100.000,- EUR bei einem Auftragswert von mindestens 50.000 EUR, von
200.000 EUR bei einem Auftragswert von mindestens 100.000 EUR,
300.000 EUR bei einem Auftragswert von mindestens 150.000 EUR,
400.000 EUR bei einem Auftragswert von mindestens 200.000 EUR,
maximal jedoch bis zur 500.000 EUR an uns zu leisten.
Die Geltendmachung eines höheren Schadens bleibt vorbehalten.
(d.) Dem Besteller bleibt unbenommen nachzuweisen, dass uns ein geringerer
Schaden als die gem. Absatz 7 c verwirkte Vertragsstrafe entstanden ist.
(8) Der Besteller stellt uns von allen Ansprüchen, die von Behörden oder
sonstigen Dritten uns gegenüber wegen der Nichtbeachtung in Absatz 1- 4
vorstehend aufgeführten exportkontrollrechtlicher Verpflichtungen durch den
Besteller geltend gemacht werden, in vollem Umfang frei und verpflichtet sich
zum Ersatz aller uns in diesem Zusammenhang entstehenden Schäden und
Aufwendungen.
(9) Sofern der Besteller Kenntnis über Probleme bei der Anwendung der in den
Absätzen 2-4 vorstehend genannten exportkontrollrechtlichen Verpflichtungen
in der Handelskette, einschließlich relevanter Aktivitäten Dritter, die den Zweck
von Absatz 2 gefährden könnten, erlangt, hat er uns unverzüglich darüber zu
unterrichten. Der Besteller hat uns auf unsere formlose Anfrage Informationen
über die Einhaltung der Verpflichtungen gemäß der Absätze 2 bis 4 innerhalb
von 2 Wochen zur Verfügung zu stellen.
(10) Die in den Absätzen 2-4 vorstehend genannten exportkontrollrechtlichen
Verpflichtungen gelten nicht, wenn der Besteller seinen Sitz in einem der
folgenden Länder hat: USA, Japan, Vereinigtes Königreich/Großbritannien,
Südkorea, Australien, Kanada, Neuseeland, Norwegen, Schweiz.
§ 12
Einhaltung von gesetzlichen Bestimmungen, Verordnungen und Vorschriften
durch unser Unternehmen, Compliance
(1) Vom Besteller geforderte Garantien, Verpflichtungen, Bestätigungen oder
Erklärungen über die Einhaltung in- oder ausländischer öffentlich-rechtlicher
Gesetze, Verordnungen und Vorschriften durch unser Unternehmen,
insbesondere in den Bereichen Strafrecht, Korruption, Kartellrecht,
Umweltschutz, Menschenrechte, Arbeitssicherheit und Mindestlohn,
begründen nur dann eine vertragliche Verpflichtung unsererseits gegenüber
dem Besteller, wenn wir diesen ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben.
Entsprechendes gilt in Bezug auf die vom Besteller geforderte Einhaltung von
gesetzlich nicht bindenden Standards durch unser Unternehmen, wie z. B.
• den "Supplier Code of Conduct" auf Basis der CSR (Corporate and Social
Responsibility)-Grundsätze der UN,
• die Grundsätze der Global Compact Initiative der UN in Form von
"Leitprinzipien" für die Wirtschaft bezüglich des Schutzes der Menschenrechte,
der Abschaffung von Zwangs- und Kinderarbeit, der Beseitigung
von Diskriminierung bei Einstellung und Beschaffung sowie der Verantwortung
für die Umwelt,
• die ISO-Norm 26000
• sonstige Verhaltenskodices des Bestellers.
(2) Verletzen wir die für unser Unternehmen geltenden öffentlich-rechtlichen
Regelungen, stehen dem Besteller dem Grunde und der Höhe nach ausschließlich
die gesetzlich vorgesehenen Rückgriffsrechte gegen uns zu, es sei denn,
wir hätten weitergehenden Rechtsfolgen ausdrücklich schriftlich zugestimmt.
Dies betrifft insbesondere Kündigungs- und Rücktrittsrechte, Vertragsstrafen,
Schadensersatz-, Aufwendungsersatz- und Freistellungsansprüche. Bei der
Verletzung gesetzlich nicht bindender Standards kann der Besteller nur
ausdrücklich schriftlich vereinbarte Rechte gegen uns geltend machen.
(3) Einsichts- und Auditierungsrechte zugunsten des Bestellers zur Überwachung
bzw. bei Verdacht von Verstößen in vorbenannten Bereichen gemäß Absatz 1
(Compliance-Verstöße) bedürfen einer ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung.
Entsprechendes gilt in Bezug auf in diesen Bereichen geforderte
Informationspflichten unsererseits.
(4) Wir haften nicht für Compliance-Verstöße Dritter, insbesondere unserer
Zulieferer, außer dies wurde ausdrücklich schriftlich vereinbart.
§ 13
Anzuwendendes Recht, Gerichtsstand
(1) Die Übertragung von Rechten und Pflichten des Bestellers auf Dritte ist nur mit
unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung möglich.
(2) Auf das Vertragsverhältnis findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland
Anwendung, unter Ausschluss des UN-Kaufrechts vom 11.04.1980 sowie der
Kollisionsregeln des Internationalen Privatrechts.
(3) Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist:
(a.) das für unseren Geschäftssitz zuständige Gericht.
(b.) Wir sind berechtigt, den Besteller auch an seinem Wohnsitz zu verklagen.
(4) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser
Geschäftssitz Erfüllungsort.
(5) Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz
oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, oder sollte
sich in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine Lücke befinden, so
wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung gilt diejenige
wirksame oder durchführbare Bestimmung als vereinbart, die dem Zweck der
unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung am nächsten kommt.
Im
Falle einer Lücke gilt diejenige Bestimmung als vereinbart, die dem entspricht,
was nach dem Zweck dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbart
worden wäre, sofern die Vertragsparteien die Angelegenheit von vorne herein
bedacht hätten.
Tuttlingen, Juni 2025
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